Die Direktzusage oder Pensionszusage.
Bei der Direktzusage, auch Pensionszusage genannt, verpflichtet sich der Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer oder dessen Hinterbliebenen bei Eintritt des Versorgungsfalles (Rentenalter, Invalidität oder Tod) unmittelbar die jeweils vereinbarte Leistung zu zahlen, beispielsweise eine Betriebsrente. Der Arbeitgeber bildet dafür Pensionsrückstellungen in der Bilanz, die er steuerlich geltend machen kann. Die Höhe der Rente richtet sich in der Regel nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der Höhe des früheren Einkommens.
Zwar unterliegt die Direktzusage keiner staatlichen Aufsicht oder Anlageregulierung. Im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers sind die Anwartschaften und Ansprüche der Arbeitnehmer aber geschützt. In diesem Fall tritt der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV a. G.) an die Stelle des Arbeitgebers und übernimmt dessen Leistungsverpflichtung. Die Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein hat der Arbeitgeber zu zahlen.
Der Betrieb wird bei dieser Zusageform durch mögliche vorzeitige Versorgungsfälle mit einem vergleichsweise hohen finanziellen Risiko belastet – vor allem, wenn er nur wenige Mitarbeiter hat. Um diese betriebsfremden Risiken abzusichern und bei Eintritt des Versorgungsfalles das erforderliche Kapital garantiert zur Verfügung zu haben, ist vor allem Arbeitgebern kleinerer und mittlerer Unternehmen dringend der Abschluss einer Rückdeckungsversicherung zu empfehlen.
Eine Vielzahl von Versicherern bietet entsprechende Rückdeckungsversicherungen an. Für Beiträge oder Zuwendungen gibt es grundsätzlich keine Obergrenzen. Auf Grund des relativ hohen Verwaltungsaufwandes eignet sich die Direktzusage in aller Regel nicht für kleinere Betriebe.
Direkt- oder Pensionszusage |
für Arbeitnehmer |
für Arbeitgeber |
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Vorteile |
• unbegrenzte „Steuerfreiheit“ der Aufwendungen mangels Lohnzufluss |
• Pensionsrückstellungen stellen steuermindernden Aufwand dar |
Nachteile |
• keine Fortführung mit eigenen Beiträgen nach Ausscheiden möglich |
• Entgeltumwandlungsanspruch des Arbeitnehmers mit Riester-Förderung nicht umsetzbar |
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