Der Gesetzgeber hat zum 1. Januar 2013 eine staatlich geförderte, private Pflegezusatzversicherung eingeführt, den sogenannten „Pflege-Bahr“. Die Förderung erfolgt in Form einer Zulage.
Der Abschluss ist für Sie freiwillig.
Der Grund für diese Einführung ist, dass die Anzahl der Pflegebedürftigen in Anbetracht der demografischen Entwicklung weiter zunehmen wird. Deshalb soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Basis für die künftige Finanzierung der Pflege breiter aufgestellt werden.
Die gesetzliche Pflegeversicherung wird um eine geförderte, private Pflegezusatzversicherung ergänzt. Zusätzlich zum umlagefinanzierten Teilleistungssystem der gesetzlichen Pflegeversicherung soll der Verbraucher nach dem Willen des Gesetzgebers dabei unterstützt werden, eigenverantwortlich und kapitalgedeckt für den Fall der Pflegebedürftigkeit vorzusorgen.
Zudem können auch Privatversicherte eine Pflege-Bahr-Police abschließen.
Die staatliche Förderung in Form von Zulagen wird für Pflegetagegeld-Policen bereitgestellt, die die nachfolgenden Kriterien erfüllen müssen:
Tipp: Sofern die Pflegebedürftigkeit oder Demenz (Pflegestufe 0) während der Wartezeit festgestellt wird, erhalten Sie das versicherte Pflegegeld nach Ablauf der Wartezeit.
Grundsätzlich sind alle Personen förderfähig, die der sozialen oder privaten Pflegepflichtversicherung angehören. Allerdings müssen sie über 18 Jahre alt sein und dürfen noch keine Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit oder Demenz (Pflegestufe 0) beziehen oder bereits bezogen haben. Dies bedeutet: Sie können auch noch dann einen Vertrag abschließen, wenn Sie bereits Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit oder Demenz (Pflegestufe 0) beantragt haben. Denn die reine Antragstellung schließt die Zulagenberechtigung nicht aus, sondern nur der Bezug von Leistungen.
Der Mindestbeitrag des Versicherten beträgt 120 Euro jährlich (10 Euro monatlich). Der jährliche Förderbeitrag von 60 Euro (5 Euro monatlich) kommt hinzu. Der Mindestbeitrag muss für den förderfähigen Tarif verwendet werden.
Verlegt die versicherte Person Ihren Wohnsitz ins europäische Ausland oder in einen Mitgliedsstaat der EU, kann die geförderte ergänzende Pflegeversicherung fortgeführt werden, sofern die soziale oder private Pflegepflichtversicherung fortbesteht.
Wird der Wohnsitz ins übrige Ausland verlegt, kann die geförderte ergänzende Pflegeversicherung in eine Anwartschaftsversicherung umgestellt werden. Ansonsten endet der Vertrag mit der Aufgabe des Wohnsitzes im Inland.
Die versicherte Person beauftragt mit Vertragsabschluss das Versicherungsunternehmen, die Zulage zu beantragen. Das beinhaltet auch die Beantragung einer Zulagennummer bei der zentralen Stelle der Deutschen Rentenversicherung.
Der Versicherer übermittelt nach Ablauf eines Versicherungsjahres die erforderlichen Daten an die zentrale Stelle. Die Zulage wird dann an das Versicherungsunternehmen gezahlt und dem Vertrag gutgeschrieben.
Da auch Kranke und Personen mit hohem Pflegerisiko einbezogen werden, muss die Kalkulation der „Pflege-Bahr-Policen“ hieran angepasst werden.
Versicherungsmathematisch geht das nicht anders, als durch eine starke Prämienerhöhung. In Folge dessen werden wahrscheinlich Gesunde weiterhin nur die günstigeren, bereits seit Jahren auf dem freien Markt erhältlichen ungeförderten Angebote abschließen.
Da also voraussichtlich hauptsächlich Kranke und Personen mit hohem Pflegerisiko den „Pflege- Bahr“ abschließen werden, müssen zusätzliche „Sicherheitszuschläge“ in die Prämien einkalkuliert werden, was die geringe staatliche Förderung vermutlich aufbrauchen dürfte.
Wichtiger Hinweis: Die „Pflege-Bahr-Tarife“ erfüllen nicht die Kriterien des BdV (siehe BdV- Merkblatt – Private Pflegezusatzversicherung). Daher kommen diese höchstens dann infrage, wenn der Abschluss einer „normalen“ Pflegetagegeldversicherung aufgrund des Gesundheitszustandes nicht möglich ist!.
Da die Unternehmen brancheneinheitliche Versicherungsbedingungen verwenden, gibt es keine Liste von Kriterien, wie wir sie in anderen Versicherungssparten ermittelt haben. Dennoch unterscheiden sich die Tarife in den Leistungshöhen und in den Regelungen zur Wartezeit.
Es gibt Tarife am Markt, die in den einzelnen Pflegestufen bereits einen höheren Prozentsatz vorsehen als von den brancheneinheitlichen Versicherungsbedingungen vorgeschlagen. Diese sehen beispielsweise in der Pflegestufe II schon eine Leistung von 60 Prozent des Pflegegeldes vor. Leistungsschwächere Tarife halten sich an die brancheneinheitlichen Prozentsätze und leisten in Pflegestufe II nur 30 Prozent des Pflegegeldes.
In der Pflegestufe 0 sollten die Versicherer tariflich mindestens 20 Prozent und in der Pflegestufe I mindestens 25 Prozent des vereinbarten Pflegegeldes zahlen.
Ferner sehen leistungsstärkere Tarife vor, dass die Wartezeiten bei Unfällen entfallen.
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